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24.09.2014 – Die Frage des Tages: Was verstand man im 13. Jahrhundert unter ‚Mord‘?

Wie uns der von Heinrich (VII.) verfasste Landfrieden von 1223 mitteilt, gehört zur Mordanklage immer der Tatbestand der Heimlichkeit. „Wer einen anderen heimlich tötet, was ‚Mord‘ genannt wird, soll mit dem Rad bestraft werden.“ Auch im wenige Jahre später geschriebenen Sachsenspiegel ist das hinterrücks Erschlagen eines Mannes mit dem Schwert kein Mord, denn das Schwert ist im Gegensatz zum Dolch keine heimliche Waffe.

MGH Const. 2, Nr. 280, S. 395.
Der Braunschweiger Sachsenspiegel des Eike von Repgow, 1225-1235, Stichwort ‚Mord‘.
– LWL-Museum für Archäologie Herne (Hg.), Aufruhr 1225 – Ritter, Burgen und Intrigen. Mainz 2010, S. 39.